I.Allgemeines

Diese Beitragsordnung beruht auf dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 31.01.2020. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum dritten des ersten Monats eines jeden Quartals fällig und durch Lastschrift vom im Aufnahmeformular angegebenen Konto eingezogen.

II. Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 45 € für jedes Quartal.

(2) Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner und Pensionäre, Erwerbslose, FSJler, Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen unter 16 Jahren und Personen über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gilt eine Beitragsermäßigung von 50 %.
Der ermäßigte Beitrag wird ausschließlich nach Vorlage eines Nachweises durch die zuständige Stelle über die Zugehörigkeit zu einer der in Satz 1 genannten Personengruppen gewährt, frühestens jedoch für Schüler und Studenten zum Schuljahresbzw. Semesterbeginn, für Bundesfreiwilligendienstleistende zum Beginn des Dienstantritts, FSJ-ler zum Arbeitsantritt, für Rentner und Pensionäre zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. der Pensionierung, für Arbeitslose ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit und für Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Personen unter 16 Jahren sind von der Vorlage eines Nachweises befreit.

Der Nachweis ist dem Schriftführer durch das Mitglied, das die Beitragsermäßigung begehrt, unaufgefordert vorzulegen. Rückwirkende Ermäßigungen werden nicht gewährt.

Die Beitragsermäßigung wird bis zum Ende des sich aus dem jeweiligen Nachweis ergebenen Zeitraumes gewährt, es sei denn, die dem Nachweis zugrunde liegenden Voraussetzungen sind zwischenzeitlich weggefallen. Nach dem Ende des sich aus dem jeweiligen Nachweis ergebenden Zeitraumes hängt die weitere Gewährung der Beitragsermäßigung von der unaufgeforderten Vorlage eines sich zeitlich an den vorangegangenen Nachweis anschließenden Nachweises ab.

(3) Es gibt einen Grundbeitrag für Familien. Dieser beträgt 100 €. Als Familie gelten mindesten 3 Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind.

III. Verpflegungspauschale zur Teilnahme an mittelalterlichen Märkten

(1) Für die Teilnahme an mittelalterlichen Märkten ist eine Verpflegungspauschale in Höhe von 10 € pro Tag der Teilnahme am Markt zu entrichten. Der Vorstand kann von der Erhebung der Verpflegungspauschale für bestimmte Märkte Ausnahmen vorsehen.

(2) Die Verpflegungspauschale wird eine Woche vor Marktbeginn per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds auf ein gesondertes Konto des Vereins eingezogen. Die Anmeldungen zur Teilnahme am Markt können bis zu einer Woche vor Marktbeginn zurückgenommen werden; danach sind sie verbindlich.

(3) Wenn Überschüsse aus der Verpflegungspauschale entstehen, werden diese für die Verpflegung des nächsten Marktes genutzt. Am Jahresende wird das Guthaben des Verpflegungskontos für die Jahresabschlussfeier verwendet.

IV. Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt zum 31.01.2020 in Kraft.

Flensburg, den 08.02.2020