Flenos Schergen e.V.

Satzung
(In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.02.2013,
zuletzt geändert durch Beschluss des Mitgliederversammlung vom 25.01.2019)

Lfd.Nr. Änderungsbeschlussdatum  Betroffene Regelungen
1 28.01.2017 §§ 2, 4
2 25.01.2019 § 6

 


A. Name, Sitz, Zweck des Vereins

§ 1
Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein trägt den Namen Flenos Schergen.
(2) Er hat seinen Sitz in Flensburg und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen. Er führt nach Eintragung den Namen Flenos Schergen e. V.

§ 2
Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens des Mittelalters und des Brauchtums, sowie die Darstellung des mittelalterlichen Lebens auf mittelalterlichen
Märkten und anderen Veranstaltungen. Weiterer Hauptzweck des Vereins ist das Erlenen und Trainieren der mittelalterlichen und –europäischen Kampfkünste (Kampf mit Hieb- und
Stichwaffen) sowie die Erhaltung des historischen Wissens um diese. Seine Tätigkeit soll auch dazu dienen, das Wissen um die geschichtliche Vergangenheit der Stadt Flensburg zu
erhalten und zu vermehren.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Teilnahme an mittelalterlichen Märkten und anderen Veranstaltungen zum Zweck der Darstellung des mittelalterlichen Lebens. Nähere Bestimmungen werden zu jeder Veranstaltung besonders getroffen.
  2. Regelmäßiges Training des Kampfes mit Hieb- und Stichwaffen.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(7) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

B. Mitgliedschaft im Verein

§ 3
Mitglieder


(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich dieser Satzung unterwirft, die am kulturellen Leben des Mittelalters interessiert ist und den Verein auf Veranstaltungen unterstützen will.
(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Aufnahme wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt.
(5) Es gibt kämpfende und friedliebende Mitglieder.


§ 4
Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Verpflegungspauschale zur Teilnahme an mittelalterlichen Märkten. Die kämpfenden Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet regelmäßig am Kampftraining des Vereins teilzunehmen.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet,

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod oder
  3. durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Quartals. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 6
Datenschutz


Der Flenos Schergen e.V. erhebt im Rahmen der Mitgliedschaft personenbezogene Daten und beachtet die gesetzlichen, datenschutzrechtlichen Regelungen. Diese Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.


C. Organe des Vereins


§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Trainerstab.


§ 8
Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an.
(2) Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes und des Kassenberichts der Kassenprüfer;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Verpflegungspauschale zur Teilnahme an mittelalterlichen Märkten;
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9
Zusammensetzung des Vorstands


(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassenführer,
  4. dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre durch die Mitglieder des Vereins in der Mitgliedsversammlung in einer offener Wahl durch einfache Stimmmehrheit gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim statt.

§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit geschlossen und sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Über Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(3) Der Vorsitzende vertritt in Gemeinschaft mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied, den Verein im Sinne des § 26 BGB.


§ 11
Der Vorsitzende


(1) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, beruft die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ein. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen. Ferner hat sich der Vorsitzende über den Stand und die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu informieren und die Vereinsorgane zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende ist sein Stellvertreter.


§ 12
Der Schriftführer


Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden in seinen Verrichtungen, besorgt die schriftliche Abfassung der Beschlüsse und sorgt für die regelmäßige und gewissenhafte Aufbewahrung der Akten und führt eine genaue Mitgliederliste. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und gut aufzubewahren. Er verwaltet die Schriften des Vereins.


§ 13
Der Kassenwart


(1) Der Kassenwart führt im Einvernehmen mit dem Schriftführer eine genaue Mitgliederliste.
(2) Ihm obliegt das gesamte Kassenwesen. Er hat über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch zu führen und die einzelnen Posten durch Belege nachzuweisen. Er führt die Vereinskonten. Die Rechnungen dürfen erst nach Anweisung durch den Vorsitzenden beglichen werden. Außerdem obliegt ihm die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Alljährlich in der Jahreshauptversammlung legt der Kassenwart eine von zwei Kassenprüfer geprüfte Abrechnung vor. Er fertigt die Mitgliedsausweise aus und nimmt die erforderlichen Eintragungen vor.


§ 14
Widerruf der Bestellung des Vorstandes


Der Vorstand kann durch Widerruf der Bestellung von seinen Ämtern entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


§ 15
Zusammensetzung des Trainerstabs


(1) Der Trainerstab besteht aus:

  1. dem Trainer,
  2. mindestens einem Co-Trainer.

(2) Trainer und Co-Trainer werden vom Vorstand ernannt. Der Trainer hat ein für den Vorstand unverbindliches Vorschlagsrecht bezüglich der Person des Co-Trainers.
(3) Zum Trainer und Co-Trainer kann jedes Vereinsmitglied ernannt werden, sofern es seiner Ernennung zustimmt. Ein Vereinsmitglied, das bereits Vorstandsmitglied ist, kann auch zum  Trainerstab gehören, unterliegt bei der Abstimmung über die Ernennung seiner eigenen Person aber einem Abstimmungsverbot. Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann nach deren Ablauf unbegrenzt mit einer um weitere zwei Jahre verlängert werden.
(4) Auf die Beendigung des Amtes als Trainer oder Co-Trainer findet die Vorschrift über die Beendigung der Mitgliedschaft entsprechende Anwendung.


§ 16
Rechte und Pflichten des Trainerstabs


(1) Der Trainer leitet das Training in eigener Verantwortung. Er erstellt Trainingskonzepte und setzt die Trainingsziele fest.
(2) Der Co-Trainer hilft dem Trainer bei der Umsetzung und Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt den Trainer in dessen Abwesenheit.


D. Beschlüsse der Mitgliederversammlung


§ 17
Stimmrecht


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Voraussetzung des Mitgliedsrechts ist die satzungsgemäße Erfüllung der Mitgliederpflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig, soweit der Stellvertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen kann.


§ 18
Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(2) Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche. Die Ladung muss schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag einzubringen, um die Tagesordnung um eine weitere Angelegenheit zu erweitern. Diese Anträge sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge werden dem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen, sofern nicht zwei Drittel der gesamten Mitglieder des
Vereins einer außerordentlichen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zustimmen. Ein solcher Beschluss ergeht nur auf Antrag eines Mitglieds.


§ 19
Beschlussfähigkeit


(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter stellen die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest.
(3) Ergeht in einer Versammlung, in der nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, ein Beschluss, so hat der Versammlungsleiter diesen Beschluss abzusetzen. Es muss dann in der nächsten Versammlung noch einmal darüber abgestimmt werden. Dieser Beschluss ist dann gültig, ganz gleich, wie die 2. Versammlung besucht ist.


§ 20
Beschlussfassung


(1) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 23), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
(2) Die Abstimmung findet offen durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Es ist möglich sich zu enthalten. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen jedoch nur die Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Wahlen finden offen durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine geheime Wahl mit Stimmzettel statt. Bei Wahlen ist eine Enthaltung nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.


E. Finanzmittel des Vereins


§ 21
Verwendung und Verwaltung der Finanzmittel


Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 22
Mitgliederbeiträge


(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie die Verpflegungspauschale zur Teilnahme an mittelalterlichen Märkten der Mitglieder an den Verein werden alljährlich in der ordentlichen Hauptversammlung (§ 18) für das laufende Jahr festgesetzt. Der Vorstand ist verpflichtet diese Beschlüsse der Hauptversammlung innerhalb von 14 Tagen in eine Beitragsordnung umzusetzen. Erfolgt keine ausdrückliche Beschlussfassung der Hauptversammlung, so gelten die bisher bestimmten Beträge weiter.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag vierteljährig zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird zum dritten des ersten Monats eines jeden Quartals fällig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


F. Auflösung des Vereins


§ 23
Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft nach § 52 und die es unmittelbar und ausschließlich für Kunst und Kultur verwendet
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


G. Inkrafttreten


§ 24 – Inkrafttreten


(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2013 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Die Änderungen der Satzung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2019 sind am gleichen Tag in Kraft getreten.
(2) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Flensburg, d. 25.01.2019